Laminat neu verlegen

Das österreichische Mietrecht regelt genau, welche Investitionen und Kosten in eine Wohnung durch den Vermieter getragen werden müssen. Grundvoraussetzung ist hier aber immer die Ersatzfähigkeit der Neuanschaffung.

Mieter nehmen oft Renovierungen vor, die den Wert der Wohnung steigern. Beim Umzug stellt sich dann die Frage, inwiefern die Kosten der Wertsteigerung dem Vermieter in Rechnung gesetzt werden dürfen. Ihr Mieterverein informiert Sie auf, welche Rechte Sie als Mieter einer Wohnung Typ III haben. Nicht jede Aufwendung ist ersatzfähig. Decke neu verputzt, Fliesenspiegel erneuert – welche Investitionen vom Vermieter ersetzt werden müssen, regelt § 10 des Mietrechtgesetzes. Um in den Genuss einer Erstattung zu kommen, müssen laut Mietrecht folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ersatzfähigkeit
  • Wirksamkeit
  • Nützlichkeit
  • verbleibender Restwert
  • rechtzeitiger und formgerechter Antrag

Was als ersatzfähig gilt, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Dazu zählen unter anderem eine Erneuerung der Sanitär- und Heizungsanlage oder Umgestaltung der Leitungen. Die Neuerungen dürfen durchaus zeitgemäß sein. Alles, was jedoch die durchschnittlichen Kosten übersteigt, muss der Vermieter nicht übernehmen. Dazu zähen Luxusgüter, wie Whirlpools.Auch bei der Zusammenlegung zweier Wohnungen wirken sich die damit verbundenen Renovierungsarbeiten positiv auf den Wert der Wohnung aus.

Diese steigt in eine höhere Mietkategorie. Bei Arbeiten am Bodenbelag ist der vorherige Zustand relevant. Laut Mietrecht muss der Vermieter lediglich bei Austausch eines defekten oder zerstörten Untergrunds teilweise die Kosten übernehmen. Erwägen Sie einen Wechsel des Parketts, weil Ihnen das alte nicht mehr gefällt, ist das Ihre Privatsache. Änderungen, die öffentlich gefördert werden, verbessern die Wohnung wesentlich. Hierzu gehören z. B. Isolierfenster, Schallschutzfenster und Wärmedämmungsmaßnahmen.

Tritt während des Mietverhältnisses ein Defekt der Heiztherme oder des Warmwasserboilers auf, führt die Neuinvestition laut Mietrecht zu einem Ersatzanspruch gegenüber dem Vermieter. Allerdings nur, wenn das Gerät bei Mietbeginn bereits vorhanden war.

Mietrecht: Einbauschränke verschönern die Wohnung, sind jedoch nicht ersatzähig

Im Laufe der Jahre verbessert man Vieles an einer Wohnung: Einbauschränke werden angebracht, eine neue Einbauküche montiert. Bei Investitionen, die der Vermieter nicht zahlt, sollten Sie sich an den Nachmieter wenden. Dieser benötigt vielleicht gerade eine Küche und ist über Ihr Angebot dankbar.

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